AGB's:

Einkauf

BOETKER GMBH & CO. KG
Einkaufsbedingungen

Ziffer 4 Mängel, Haftung, Verjährung

4.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr, daß seine Lieferung die garantierten Eigen­schaften hat, den neuesten anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Sach- oder Rechtsmängeln behaftet ist.

4.2 Alle Teile, Betriebs-, Werk- oder Baustoffe, für die DIN- oder EN-Normen, Güte- oder technische Vorschriften oder ähnliches bestehen, müssen diesen Normen oder Vor­schriften entsprechen. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftli­chen Zustimmung durch uns, andernfalls liegt ein Mangel vor. Auf Anforderung sind vor Lieferbeginn Prüfzeugnisse vom Lieferanten vorzulegen.

4.3 Bei Vorliegen von Sach- und/oder Rechtsmängeln stehen uns dem Grunde wie der Höhe nach unbeschränkt alle gesetzlichen Ansprüche zu. Die Rügefrist für die Anzeige offensichtlicher Mängel beträgt 8 Tage ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware, bei versteckten Mängeln beträgt die Rügefrist 8 Tage nach Entdeckung des Mangels. Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen verjähren die Ansprüche mit Ablauf von 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt im Falle des Vorliegens eines Kaufvertrages mit der Übergabe und, sofern unsere Bestellung ausnahmsweise eine Werkleistung betreffen sollte, mit der Abnahme.

4.4 Die Abzeichnung der Lieferscheine durch unsere Mitarbeiter stellt kein Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit, Mängelfreiheit oder Erfüllung des Auftrags dar. Sie dient lediglich als Empfangsbestätigung.

Stand: 01.03.2004

Verkauf

BOETKER GMBH & CO. KG
Allgemeine Verkaufsbedingungen

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Für vom Auftraggeber angeordnete über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

Liegt zwischen Vertragsschluß und vereinbarter Liefer- oder Leistungszeit bzw. Ausführungszeit ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten und erhöhen sich während dessen die Preise unserer Lieferanten, so ist BOETKER mit Ablauf von 3 Monaten seit Vertragsschluß zur Anpassung des vereinbarten Preises berechtigt. Im unternehmerischen Verkehr ist BOETKER hierzu nach Ablauf von 6 Wochen seit Vertragsschluß berechtigt. Die Preiserhöhungen wird BOETKER auf Verlangen nachweisen.

Ein Abzug von Skonto oder jede andere Veränderung der Zahlungsmodalitäten be­darf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

BOETKER ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessenem Umfang zu verlangen (z. B. bei kostenaufwendigen Spezialanfertigungen, überschreitung des Kreditversicherungslimits etc.).

Die Aufrechnung gegen Forderungen von BOETKER und die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen zulässig.

In der Annahme von Zahlungsersatzmitteln (Wechsel, Scheck), zu der BOETKER nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Gutschriften auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben worden ist bzw. wir über den Gegenwert verfügen können. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Ist mit dem Besteller Stundung, Ratenzahlung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel unsere Gesamtforderung fällig, wenn der Besteller mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsersatzmitteln aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern, er die Forderung von BOETKER bestreitet oder sonst gefährdet. Im Falle der wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Abschluß des Vertrages ist BOETKER außerdem berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Entgelts oder der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Besteller der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann BOETKER nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder, soweit der Besteller die Vermögensverschlechterung zu vertreten hat, Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Zahlungen des Bestellers werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Leistung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.

5. Eigentumsvorbehalt

BOETKER behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich von Pfändungsversuchen oder anderen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware zu unterrichten, damit wir Gegenmaßnahmen ergreifen können. Pfändungsversuchen hat der Auftraggeber unter Hinweis auf unser Vorbehaltseigentum zu widersprechen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verstoß gegen die ihm nach den vorstehenden Absätzen obliegenden Verpflichtungen ist BOETKER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines im Eigentum des Auftraggebers befindlichen Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine BOETKER die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Demontage und die sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung von BOETKER an BOETKER.

Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Er ist zur Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts verpflichtet.

Der Auftraggeber tritt BOETKER schon jetzt alle Forderungen und Nebenrechte in voller Höhe ab, die ihm aus einer Veräußerung der Vorbehaltsware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Veräußerung an einen oder mehrere Abnehmer erfolgt. Wird die Vorbehaltsware nach Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, BOETKER nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an BOETKER abgetretenen Forderungen berechtigt, ohne daß davon unsere Befugnis, die Forderung auch selbst einzuziehen, berührt wird. BOETKER verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und kein Antrag auf Eröffung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegen dagegen die genannten Voraussetzungen vor, ist BOETKER berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen und zu verlangen, daß der Auftraggeber BOETKER die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ggfls. darf BOETKER die Schuldner selbst benachrichtigen.

6. Mängelhaftung, Verjährung

Gelieferte Waren sind vom Empfänger bei Erhalt sofort zu untersuchen und mengenmäßige und qualitative Abweichungen sowie offensichtliche Mängel sofort zu rügen. Etwaige Beanstandungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich später ein Sach- oder Rechtsmangel, so ist dieser innerhalb von 8 Tagen nach Erkennbarkeit durch den Kunden schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, so wird BOETKER hinsichtlich dieser Mängel von jeder Gewährleistung frei. Bemängelte Ware ist sachgerecht zu verwahren, sie darf nicht mehr verarbeitet oder eingebaut werden. Geschieht dies dennoch, werden wir von jeglicher Pflicht zur Mängelhaftung frei und haften auch nicht für entstehende Mangelfolgeschäden. Stellt sich bei Untersuchung der Ware heraus, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt war und/oder nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Leistung von BOETKER zurückzuführen ist, ist der Kunde verpflichtet, alle Aufwendungen von BOETKER zu tragen, die mit der Prüfung der vorgeblichen Mangelhaftigkeit in Zusammenhang stehen (Fahrtkosten/Zeitaufwand/technische Prüfungskosten etc). Soweit Eigenschaften oder sonstige Verhältnisse der Ware auf Wünsche oder sonstige – insbesondere fehlerhafte – Angaben des Kunden zurückzuführen sind, wird BOETKER von jeder Mängelhaftung frei.
Im Falle des nachweislichen Vorliegens von Sach- oder Rechtsmängeln erfolgt nach Wahl von BOETKER Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Wird Nachlieferung gewährt, so kann BOETKER vom Kunden Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 - 348 BGB verlangen. Im Falle des Fehlschlagens von Nachlieferungen bzw. Nachbesserungen steht dem Empfänger nur das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) zu. Im Falle der übernahme einer Garantie sowie bei Vorliegen von Vorsatz oder grobem Verschulden von BOETKER oder seinen Erfüllungsgehilfen haftet BOETKER im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auch auf Schadenersatz. Eine Bezugnahme auf Normen oder Regelwerke beinhaltet keine übernahme einer Garantie der Einhaltung. Jegliche Mängelhaftungsansprüche gegen BOETKER stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
Sie verjähren innerhalb eines Jahres nach der Lieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verhalten von BOETKER.

Stand: 01.03.2004

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